vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Wr. GetrStG

ARD 5322/22/2002 Heft 5322 v. 9.7.2002

( § 4 Wr. GetrStG ) Im Allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und an der Art des Betriebes beruht. Bei Gastronomieunternehmungen zählen das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Auch ein erst zu errichtendes Unternehmen kann Bestandgegenstand sein, wenn die wesentlichen Unternehmensgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden (vgl. VwGH 29. 4. 1992, 91/17/0023, ARD 4394/36/92). Im vorliegenden Fall bringt schon die Präambel des Bestandvertrages über eine Geschäftsfläche im Gourmet-Center eines Kaufhauses zum Betrieb einer Vinothek mit der Zielsetzung der Erzielung einer möglichst hohen Attraktivität dieses Gourmet-Centers für die Kunden des Kaufhauses ein starkes wirtschaftliches Interesse des Verpächters am Bestehen des Pachtbetriebes zum Ausdruck. Das zumindest teilweise zur Verfügung gestellte Inventar, die Verpflichtung, den Namen des Kaufhauses auf den Kassenbons zu führen, die mehrfach betonte Verpflichtung des Pächters, auf die Interessen des gesamten „Gourmet-Centers“ Rücksicht zu nehmen, die prinzipielle Umsatzabhängigkeit des Pachtzinses, die Betriebspflicht und schließlich die Tatsache, dass dem Pächter durch das in den Obergeschoßen vom Verpächter betriebene Kaufhaus auch ein gewisser Kundenstock zugeführt wird, lassen keinen Zweifel, dass es sich bei dem Vertrag um einen Pacht- und nicht um einen bloßen Mietvertrag handelt, so dass die Verpächterhaftung für Getränkesteuerrückstände zum Tragen kommt. VwGH 9. 8. 2001, 2000/16/0349. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte