( § 4 Abs 4 EStG ) Betriebsausgaben sind durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen. Dem Verzicht eines Steuerpflichtigen auf die Rückforderung entsprechender Gesellschafterleistungen kommt im Rahmen seines Einzelunternehmens kein Betriebsausgabencharakter zu. Dagegen spricht im vorliegenden Fall schon der dafür angegebene primäre Zweck der Vermeidung einer Insolvenz der GmbH (deren Anteile im Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehalten wurden). VwGH 27.04.2000, 98/15/0012. (Beschwerde abgewiesen)