( § 4 Abs 4 EStG ) Zuwendungen von Betrieben, die als humanitäre Geste gegenüber ehemaligen Zwangsarbeitern an den Versöhnungsfonds geleistet werden, sind betrieblich veranlasst und daher als Betriebsausgaben anzusehen. BMF 08.08.2000.
( § 4 Abs 4 EStG ) Zuwendungen von Betrieben, die als humanitäre Geste gegenüber ehemaligen Zwangsarbeitern an den Versöhnungsfonds geleistet werden, sind betrieblich veranlasst und daher als Betriebsausgaben anzusehen. BMF 08.08.2000.