( § 4 Abs 4 EStG ) Lässt eine Vereinbarung über die Tilgung verschiedener Forderungen (hier: Darlehensforderung und Provisionsforderung zwischen einer Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer) klar den Willen der Vertragspartner erkennen, dass die Beträge, die als Provisionszahlungen in Betracht kämen, so lange für die Darlehenstilgung verwendet werden sollen, bis dieses zur Gänze zurückbezahlt ist, und erst nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens allfällige weitere Provisionen ausbezahlt werden sollen, ändern diese Modalitäten auch dann nichts am rechtlichen Charakter der Zahlungen als Darlehenstilgungen, wenn diese erfolgsneutral zu verbuchen sind, während die Provisionszahlungen Betriebsausgaben darstellen. Auch so genannte „In-Sich-Geschäfte“ sind abgabenrechtlich anzuerkennen, wenn keine Veranlassung besteht, an ihrer Ernsthaftigkeit und ihrem reellen Zustandekommen zu zweifeln. VwGH 15.09.1999, 94/13/0053. (Beschwerde abgewiesen)