( § 4 Abs 2 ASVG ) Bei juristischen Personen nehmen deren entscheidungsbefugte Organe die Stellung des Dienstgebers als physische Person ein. Dadurch ist es unmöglich, dass die alleinige bzw. bestimmende unternehmerische Funktion mit der Dienstnehmereigenschaft in einer Person zusammenfällt. BMAGS 25.09.1998, 121.107/2-7/98. (ZAS Jud. 1/2000)