( § 4 Abs 2, § 35 FinStrG ) Gemäß § 4 Abs 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Zur Frage der Auswirkungen des mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1995 erfolgten Beitritts Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften auf die Frage der Strafbarkeit der Tat (hier: Schmuggel von Schmuck von Deutschland nach Österreich) ist darauf hinzuweisen, dass die so genannte Günstigkeitsregel des § 4 Abs 2 FinStrG immer nur die Frage geänderter strafgesetzlicher Vorschriften betrifft, jedoch nicht Platz greift, wenn sich die der Tat zugrunde liegenden abgabenrechtlichen Normen ändern. Die Frage der Steuerpflicht ist ungeachtet späterer Rechtsänderungen immer nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Vorschriften zu beurteilen; eine nachträgliche außerstrafrechtliche Gesetzesänderung vermag einer bereits eingetretenen Strafbarkeit keinen Abbruch zu tun. VwGH 14.10.1999, 96/16/0109. (Beschwerde abgewiesen)