( § 4 Abs 1 GrEStG ) Auch betreffend Scheidungsvereinbarungen können im Einzelfall Gegenleistungen ermittelbar sein, die einer Übertragung von Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen zuzuordnen sind, so dass entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs 1 Grunderwerbsteuergesetz diese Gegenleistungen und nicht die Einheitswerte der im Zuge der Scheidung zu übertragenden Liegenschaftsanteile als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen sind. VwGH 25.11.1999, 99/16/0030. (Beschwerde abgewiesen)