( § 4 Abs 1 AuslBG ) Ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine konkrete Beschäftigung eines Ausländers zulässt, kann immer erst dann beurteilt werden, wenn für die Beschäftigung nicht wenigstens ein bestimmter Inländer oder ein einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer in der Reihenfolge nach § 4b AuslBG zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gesetzlichen (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben. VwGH 26.05.1999, 97/09/0223. (Bescheid aufgehoben)