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§ 44 Abs 2 Wr. GaragenG

ARD 5233/55/2001 Heft 5233 v. 27.7.2001

( § 44 Abs 2 Wr. GaragenG ) Abgabepflichtig zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe ist gemäß § 41 Abs 1 Wiener Garagengesetz der Bauwerber. Ist er nicht Grundeigentümer, haftet dieser für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand. Die Heranziehung zur Leistung einer Abgabe im Wege der Haftung ist eine Ermessensentscheidung, bei der bei Anwendung der Billigkeitsmaßstäbe schon bei der Geltendmachung der Haftung zu berücksichtigen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es letztlich zu einer Bauführung und damit zu einer endgültigen Entrichtung der Abgaben kommen wird. Es widerspricht den Grundsätzen der Billigkeit, wenn die Ausgleichsabgabe im Haftungsweg dem Grundeigentümer (hier: Miteigentümer) vorgeschrieben wird, obwohl ein Beginn der Bauausführung nicht sicher ist und die Ausgleichsabgabe voraussichtlich nicht endgültig einbehalten werden kann. Im Falle der Heranziehung zur Haftung muss jedenfalls ein Baubeginn absehbar und nicht aufgrund besonderer Umstände völlig ungewiss sein. VwGH 27.11.2000, 99/17/0309. (Bescheid aufgehoben)

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