( § 419, § 464 ZPO ) Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle einer Berichtigung eines Urteils erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen, allerdings unter der Einschränkung, dass die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses auf den Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels dann keinen Einfluss nimmt, wenn auch ohne Berichtigung für den Rechtsmittelwerber über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung kein Zweifel bestehen konnte. OGH 02.03.2000, 9 Ob A 11/00h .