( § 40 AVG ) Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung bedeutet nur dann eine vom VwGH wahrzunehmende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Relevanz dieser Unterlassung vor dem VwGH näher dargelegt wird. VwGH 15.05.2000, 96/17/0376. (Beschwerde abgewiesen)