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§ 3 ARG, RL 93/104/EG

ARD 5331/16/2002 Heft 5331 v. 9.8.2002

( § 3 ARG, RL 93/104/EG ) Auch wenn mit Urteil des EuGH 12. 11. 1996, Rs. C-84/94 , Fall Vereinigtes Königreich/Rat, ARD 4806/35/97, die in Art 5 Abs 2 Richtlinie 93/104/EG des Rates v. 23. 11. 1993 [über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung] (Arbeitszeitrichtlinie) enthaltene Bestimmung, wonach die den Arbeitnehmern zu gewährende Mindestruhezeit „grundsätzlich“ den Sonntag einzuschließen hat, in Ermangelung einer für die Festlegung einer prinzipiellen Sonntagsruhe für die gesamte Europäische Gemeinschaft notwendigen Einzelermächtigung aufgehoben wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es den einzelnen Mitgliedstaaten verwehrt ist, eine Regelung wie § 3 ARG zu treffen, wonach der Sonntag in die Wochenendruhe zu fallen hat. Beschäftigt daher ein Arbeitgeber entgegen § 3 ARG am Sonntag Arbeitnehmer, ist er durch den infolge dieser Verwaltungsübertretung ergangenen Strafbescheid weder in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. VfGH 08.03.2002, B 1519/01.

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