( § 3 Abs 5 ErbStG ) Die schenkungssteuerfreie Hingabe eines Heiratsgutes gemäß § 1220 ABGB kann zwar auch erst nach der Eheschließung gefordert werden bzw. erfolgen, jedoch ist für die Steuerfreiheit u.a. erforderlich, dass zur Zeit der Zuwendung als Anlass für diese die Absicht besteht, einen Haushalt einzurichten, worunter der erste gemeinsame Haushalt der Eheleute verstanden wird. Ergibt sich aus dem Meldezettel, dass die Ehepartner nach der Eheschließung von der ersten Ehewohnung an einen Ort verzogen sind, an dem sie erstmals einen „wirklichen“ (was immer dieses Attribut auch bedeuten soll) Hausstand gegründet haben, kann diese Haushaltsgründung nicht als Anlass für die Zuwendung eines Heiratsgutes angesehen werden. VwGH 14.10.1999, 98/16/0385. (Beschwerde abgewiesen)