( § 3 Abs 1 AVRAG ) Damit es zu einem Betriebsübergang im Sinne des AVRAG kommt, muss der Arbeitgeber keineswegs Eigentümer des Betriebes sein; es reicht vielmehr der Wechsel von einem Inhaber zu einem anderen. Zu keinem Inhaberwechsel kommt es bei einer bloß organisatorischen Maßnahme, Standortverlegung oder Änderung der Eigentümerstruktur bei einer juristischen Person. LG Wr. Neustadt 11.06.1999, 4 Cga 141/98v. (ZAS Jud. 2/2000)