( § 3 Abs 1, § 16 AVRAG ) Im Falle eines Betriebsübergangs ist eine Neuanstellung beim Betriebsübernehmer dann nicht rechtswidrig, wenn das gesamte Ergebnis des Vorgangs günstiger für den Arbeitnehmer ist; andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs 1 AVRAG vor. Eine Einstellung zu denselben Bedingungen, jedoch unter Vereinbarung einer Probezeit, ist für den Arbeitnehmer ungünstiger und die Kündigung somit unwirksam. LG Wr. Neustadt 11.06.1999, 4 Cga 141/98v. (ZAS Jud. 2/2000)