§ 1311 ABGB, § 1295 ABGB
§ 39 FBG
§ 39 FBG (Auflösung der ins Firmenbuch einzutragenden Gesellschaft zufolge Ablehnung des Konkurses mangels Masse) erlegt durch die angeordnete Auflösung der Gesellschaft den persönlich haftenden Gesellschaftern einer OHG die Verhaltenspflicht auf, sich nach Rechtskraft des den Konkursantrag abweisenden Beschlusses im Interesse des Gläubigerschutzes nicht mehr am Geschäftsverkehr zu beteiligen, um damit zu verhindern, dass weitere Verbindlichkeiten eingegangen werden, die offenbar nicht erfüllt werden können. § 39 FBG hat daher Schutzgesetzcharakter iSd § 1311 ABGB.