( § 39 AngG ) Da das Fehlen einer Schlussformulierung ein (insbesonders gutes) Zeugnis entwerten kann, kann ein Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Aufnahme der Formulierung: „Wir danken ... für die gute Zusammenarbeit und wünschen ... für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg“ haben. Landesarbeitsgericht Hessen/BRD 17.06.1999, 14 Sa 1157/98. (Betriebs-Berater 2000/155, Heft 3)