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§ 391 Abs 3 ZPO

ARD 5227/52/2001 Heft 5227 v. 6.7.2001

( § 391 Abs 3 ZPO ) Ein Teilurteil kann u.a. dann ergehen, wenn der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht hat, die mit dem Klagsanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht und der Klagsanspruch spruchreif ist. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang („Konnexität“) ist dann zu verneinen, wenn Forderung und Gegenforderung aus einem Dienstverhältnis aus verschiedenen Zeitperioden stammen. Bezieht sich ein Provisionsanspruch auf einen nach Beendigung des Dienstverhältnisses akquirierten Auftrag, während die vom Arbeitgeber eingewendete Gegenforderung Provisionen zum Gegenstand hat, die sich auf den Zeitraum des aufrechten Dienstverhältnisses beziehen, stammen beide Ansprüche aus unterschiedlichen Perioden und leiten sich überdies aus 2 verschiedenen Vereinbarungen ab, so dass keine Konnexität besteht. OLG Wien 24.03.2000, 9 Ra 261/99i, Revision unzulässig.

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