( § 36 AngG ) Erwirbt ein mit Konkurrenzklausel belasteter Arbeitnehmer- Geschäftsführer sämtliche Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeber-Gesellschaft und wird er damit Alleingesellschafter, kann er sein Dienstverhältnis wirksam zu diesem Zeitpunkt durch Erklärung an sich selbst als vertretungsbefugtes Organ im Sinne einer einvernehmlichen Lösung beenden, so dass die Wirksamkeit der in seinem Dienstvertrag enthaltenen Konkurrenzklausel mit Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt endete. ASG Wien 09.11.1999, 3 Cga 99/98v, rk.