vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 367, § 368 ABGB

ARD 5254/5/2001 Heft 5254 v. 12.10.2001

(§ 367, § 368 ABGB) Findet anlässlich einer Unternehmensveräußerung keine Begehung und explizite Einbindung der Fahrnisse im Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers statt und enthält auch die Inventarliste, die bei der Übertragung des Vermögens auf den Erwerber erstellt wurde, vom Arbeitnehmer beanspruchte Gegenstände nicht explizit, kann - auch wenn sich in diesem Verzeichnis die Position „Sonstige Büroausstattung“ findet - nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass alle Gegenstände, die sich in den Räumlichkeiten befinden, der alten Gesellschaft gehörten und damit auf die neue übertragen werden. Üblicherweise werden von den Angestellten eines Unternehmens sehr wohl private Gegenstände (hier: ein Schiffsmodell, eine Schiffskasse, ein Aquarell, Fotos und Bücher) in den firmeneigenen Büros gebraucht. Es entbehrt daher jeglicher Logik zu behaupten, alle Gegenstände in den Büros gehörten zum Inventar. Da der Erwerber den Arbeitnehmer nicht einmal kannte und er keine Kenntnis von den Gegenständen, die sich in seinem Zimmer befanden, hatte, ist auch ein gutgläubiger Erwerb an den Gegenständen nicht möglich. ASG Wien 20.09.2000, 10 Cga 42/98p, Berufung erhoben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte