§ 7 ABGB, § 364a ABGB
Die analoge Anwendung des in § 364a verankerten Tatbestandes darf am Wesensgehalt dieser Bestimmung nicht vorbeigehen. § 364a setzt einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraus; die faktische Unmöglichkeit der Störungsabwehr oder das Vorliegen genereller Rechtsvorschriften reichen nicht aus. Die behördliche Zulassung eines Spritzmittels stellt keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren iSd § 364a gleichzuhaltende behördliche Genehmigung einer „Anlage“ dar.