§ 364 c
Das auf einer Liegenschaft einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungs- und Veräußerungsverbot steht der exekutiven Bewilligung der Belastung oder Veräußerung auch dann nicht entgegen, wenn Verpflichteter und Verbotsberechtigter nicht in Gütergemeinschaft leben, aber nach dem Exekutionstitel Gesamtschuldner der betriebenen Forderung sind. Das Bestehen der Gesamtschuld, die sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben kann, ist im Titelprozeß zu prüfen.