§ 32 TirGVG
Art 89 Abs 2 B-VG
Die vom Grundbuchsgericht ausschließlich anzuwendende Bestimmung des § 32 TirGVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil durch die Gesetzesbestimmung lediglich klargestellt wird, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen über den Erwerb an Rechten von Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist, ausschließlich durch die Grundverkehrsbehörde und nicht auch - möglicherweise abweichend - vom Grundbuchsgericht beurteilt werden.