( § 32 Abs 2 VBG ) Der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit f VBG idF vor BGBl I 1999/10 (das gegenwärtige oder das frühere Verhalten des Vertragsbediensteten ist dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich) ist dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer ein Verhalten setzt, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten. Dabei ist es unbeachtlich, ob sich die Verfehlung in oder außerhalb der Dienstzeit ereignet hat oder ob das Verhalten an die Öffentlichkeit gedrungen ist, oder nicht.