( EStG § 30, § 31 ) Bei Spekulationsgeschäften und Veräußerungen von Beteiligungen ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös von den Anschaffungskosten auszugehen, die beim letzten der Veräußerung vorangehenden entgeltlichen Erwerb angefallen sind. Im Falle des unentgeltlichen Erwerbes sind also die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich. BMF v. 30.03.1999.