( § 303 Abs 4 BAO ) Auch wenn die Finanzlandesdirektion einen mangelhaften Bescheid erster Instanz zu ergänzen bzw. richtig zu stellen hat, berechtigt sie dies nicht dazu, einen vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen - ihrer Meinung nach zutreffenden - zu ersetzen. Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. VwGH 30.11.1999, 94/14/0124. (Bescheid aufgehoben)