( § 301 Abs 3 EO ) Hat ein Arbeitgeber auf die gerichtliche Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung binnen der gesetzlichen Frist von 4 Wochen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert, sondern erst ca. 11 Monate später, nach weiterer Aufforderung und Klageeinbringung erklärt, der Verpflichtete sei zum Zeitpunkt der ursprünglichen Aufforderung nicht mehr bei ihm beschäftigt gewesen - was einer Drittschuldnererklärung gleichzusetzen ist -, hat er seine, in § 301 Abs 1 EO normierte Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung schuldhaft nicht erfüllt und ist ihm der Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. ASG Wien 15.02.2000, 33 Cga 139/99y, rk.