EuG, 25.09.2014, Rs T-402/13
(Orange/Kom)
b) Art 102 AEUV; Art 20/4, ferner 11/4+6 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO)
Orange, die am 1. Juli 2013 aus der France Télécom hervorgegangen ist, ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, die Zugangsdienstleistungen zum Datennetz erbringt. Eine ihrer Wettbewerberinnen, Cogent, brachte 2011 eine Beschwerde bei der französischen Wettbewerbsbehörde ein, in der sie geltend machte, dass Orange/France Télécom bei der Bereitstellung von Netzverbindungs-Zusammenschaltungen ihre beherrschende Stellung missbrauche. Die Wettbewerbsbehörde kam aber zum Ergebnis, dass die beanstandeten Handlungen entweder nicht nachgewiesen seien oder keinen Missbrauch darstellten.