( § 2 GGG ) Gegen den Gerichtsgebührenanspruch des Bundes für in einem Exekutionsverfahren entstandene Gerichtsgebühren geht der Einwand eines Gemeinschuldners, er hafte für Beitragsforderungen eines Sozialversicherungsträgers nach einem Zwangsausgleich nur mit der Quote des Zwangsausgleichs, jedenfalls ins Leere. Ein Zwangsausgleich hat auf eine später entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss. VwGH 05.07.1999, 97/16/0018 und 97/16/0019. (Beschwerden abgewiesen)