( § 2 Abs 3 EStG ) Der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung muss es nicht entgegenstehen, wenn eine Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird. Das gilt entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung. Wenn ein Steuerpflichtiger vor Erzielung eines Gesamtüberschusses die Vermietung tatsächlich vorzeitig einstellt, ist es aber an ihm gelegen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat.