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§ 2 Abs 1 BörsefondsG

ARD 5256/44/2001 Heft 5256 v. 19.10.2001

(§ 2 Abs 1 BörsefondsG) Der Bund (oder andere Gebietskörperschaften und Rechtsträger) kann dem Begriff eines „anderen Unternehmens“ iSd § 2 Abs 1 Börsefondsgesetz 1993 unterstellt werden und ist daher zum Wiener Börsefonds beitragspflichtig. VwGH 18.09.2000, 95/17/0103. (Beschwerde abgewiesen)

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