( § 2, § 6 UrlG ) Urlaub ist Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht für eine bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Urlaubsanspruch ist sohin ein doppelter Anspruch, bestehend aus dem Freistellungsanspruch und dem Entgeltfortzahlungsanspruch; beide Komponenten bilden einen einheitlichen Anspruch für die Zeit des aufrecht bestehenden Dienstverhältnisses. Fehlt eine der beiden Komponenten (hier: durch Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs), liegt ein Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes nicht vor. OLG Wien 27.03.2000, 10 Ra 292/99f, in Bestätigung von ASG Wien 1. 7. 1999, 34 Cga 160/98t, ARD 5091/3/2000, Revision unzulässig.