( § 29 AngG ) Macht ein Arbeitnehmer anlässlich seiner Kündigung einen Austrittsgrund als Grund für die Kündigung geltend, verliert er seine Ansprüche aus einem berechtigten vorzeitigen Austritt nicht, wenn zwischen den Parteien klar ist, dass ein wichtiger, vom Arbeitgeber verschuldeter Lösungsgrund geltend gemacht wird und es sich daher nicht um eine gewöhnliche Kündigung handelt, zu der es der Angabe von Gründen nicht bedürfte. LG Linz 25.09.1998, 11 Cga 13/98s. (Slg. 11.777)