( § 292 ASVG ) Für den Anspruch auf Ausgleichszulage muss der Anspruchswerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wobei eine dauerhafte und nicht nur eine vorübergehende Anwesenheit erforderlich ist, die eine Nahebeziehung einer Person zu ihrem Aufenthalt bestimmt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Beziehung muss dabei im Staatsgebiet der Republik Österreich liegen. Eine bloße Meldung im Inland ersetzt dieses Erfordernis einer Nahebeziehung nicht. LG Korneuburg 22. 1. 1999, 7 Cgs 118/98. (ZAS Jud. 5/2000)