( § 292 Abs 4, § 294 ASVG ) Auch wenn eine nach der Scheidung eingegangene Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten nicht zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führt, bewirkt sie mangels einer zulässigen gegenteiligen Vereinbarung Ruhen des Unterhaltsanspruches und zwar unabhängig davon, ob der Geschiedene aus dieser Lebensgemeinschaft Unterhalt bezieht. Das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt zwar keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagenrechtlicher Hinsicht einem solchen Verzicht gleichzuhalten. OLG Linz 13.04.1999, 11 Rs 71/99. (ZAS Jud. 2/2001)