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§ 28 AuslBG, § 21 VStG

ARD 5217/12/2001 Heft 5217 v. 23.5.2001

( § 28 AuslBG, § 21 VStG ) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer nach Ablauf dessen Beschäftigungsbewilligung weiter, ohne um eine Verlängerung derselben anzusuchen, kann von der Verhängung einer Strafe nicht abgesehen werden, wenn sich der Ausländer erst mehrere Monate nach Ablauf seiner Beschäftigungsbewilligung um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bemüht hat, weil es am Arbeitgeber liegt, rechtzeitig eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung zu erwirken. Ging die unerlaubte Beschäftigung des Ausländers über eine beträchtliche Dauer (hier: knapp 4 Monate) und kann der Arbeitgeber keine Hinweise dahin gehend geben, durch welches wirksame Kontrollsystem in seinem Betrieb für die Einhaltung der hinsichtlich der Beschäftigung von Ausländern geltenden Bestimmungen gesorgt wird, ist ein Absehen von der Verhängung einer Strafe ebenfalls ausgeschlossen. VwGH 13.09.1999, 98/09/0168, 0169. (Bescheid aufgehoben)

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