( § 28, § 2 Abs 4 AuslBG ) Tritt eine mit der Herstellung einer Vollwärmschutzfassade als Subunternehmer beauftragte Gesellschaft an der Baustelle nicht in Erscheinung (Material, Gerüst und Maschinen für diese Arbeiten wurden - unbestrittenermaßen - vom Auftraggeber bzw. seiner Gesellschaft beigestellt), ist verbotene Ausländerbeschäftigung auch dann dem Auftraggeber, sei es als Arbeitgeber oder Beschäftiger von überlassenen Arbeitskräften, zuzurechnen, wenn aus Verträgen tatsächlich ein Subauftrag hervorgeht. VwGH 28.09.2000, 98/09/0151. (Beschwerde abgewiesen)