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§ 281 BAO, § 186a NÖ AbgO

ARD 5322/29/2002 Heft 5322 v. 9.7.2002

( § 281 BAO, § 186a NÖ AbgO ) Ungeachtet des Umstandes, dass Treu und Glauben im geltenden österreichischen Recht nicht positivrechtlich verankert ist, gilt dieser Grundsatz auch im öffentlichen Recht. Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben ist dabei zu verstehen, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Auch wenn im vorliegenden Fall daher einem Schreiben des Präsidenten des VfGH - in dem für den Fall einer Aufhebung der hier anzuwendenden landesrechtlichen Vorschrift (hinsichtlich der Einhebung der Getränkesteuer) eine Anwendung des aufhebenden Erkenntnisses auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände in Aussicht gestellt wird - ein normativer Charakter nicht zugebilligt werden kann, kann aufgrund der Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass die Wirkung von weiteren Erkenntnissen nicht auf die Anlassfälle eingeschränkt wird, so dass der Aussetzung des Berufungsverfahrens nicht überwiegende Interessen des Berufungswerbers entgegenstehen. VwGH 15.03.2001, 2001/16/0063. (Beschwerde abgewiesen)

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