( § 27 Z 4 AngG ) Die Unterlassung der Meldung der Dienstverhinderung kann nur unter besonderen Umständen - z.B. wenn dem Arbeitnehmer die Meldung leicht möglich gewesen wäre und er wusste, dass dem Arbeitgeber infolge der Unterlassung der Meldung ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne - dem Entlassungstatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung unterstellt werden. In einem solchen Fall hat aber nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens die zentrale Bedeutung für die Entlassung. Überlegungen des Arbeitgebers, er müsse aus Gründen der Disziplin im Betrieb hart gegen den Arbeitnehmer durchgreifen, verkennen das Problem und können die Entlassung nicht rechtfertigen, wenn das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Dienst berechtigt war. OGH 19.12.2001, 9 ObA 198/01k, in Bestätigung von OLG Wien 18. 4. 2001, 10 Ra 123/01h, und ASG Wien 22. 1. 2001, 13 Cga 172/99d, ARD 5208/21/2001.