( § 27 Z 4 AngG ) Bei Beurteilung der Pflichtwidrigkeit eines Arbeitsversäumnisses kommt es nicht nur auf die Tatsache der Versäumung, sondern vor allem auf die Arbeitspflicht sowie die Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges bzw. der sonstigen betrieblichen Nachteile an. Der Nachweis der Erheblichkeit des Arbeitsversäumnisses obliegt dem Arbeitgeber. Das bloße Nichterscheinen des Arbeitnehmers zur Arbeit nach dem Krankenstand ohne Beweis der einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildenden Pflichtwidrigkeit und Erheblichkeit des Versäumnisses sowie der Kenntnis der Dringlichkeit der Arbeit führt zu Beweismängeln, die zulasten des Arbeitgebers gehen. OGH 10.10.2001, 9 ObA 245/01x.