( § 27 Z 4 AngG ) Leistet ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer der Anordnung des Arbeitgebers, unverzüglich den Betriebsarzt aufzusuchen, entgegen der sich aus der Dienstanweisung (hier: der ÖBB) ergebenden Verpflichtung ca. 5 Wochen keine Folge und verlässt er während seines Krankenstandes ohne bewilligte Ausgehzeit wiederholt die Wohnung, obwohl er wegen derselben Dienstpflichtverletzung bereits wenige Monate zuvor mit Disziplinarerkenntnis verurteilt wurde, ist dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung des gegen seine Dienstpflichten verstoßenden Arbeitnehmers nicht mehr zumutbar und dessen Entlassung berechtigt. OGH 11.07.2001, 9 ObA 128/01s.