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§ 27 Z 4 AngG

ARD 5275/22/2002 Heft 5275 v. 8.1.2002

( § 27 Z 4 AngG ) Werden einem Arbeitnehmer Privatarbeiten nicht verboten, können solche Arbeiten auch bei Vorliegen einer Verwarnung, Arbeitszeiten einzuhalten, keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung begründen, da diese Verwarnung schon inhaltlich nicht Privatarbeiten betrifft. OGH 25.04.2001, 9 ObA 51/01t.

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