( § 27 Z 4 AngG ) Ständiges wiederholtes Zuspätkommen nach vorangegangenen Abmahnungen stellt einen Entlassungsgrund dar, wobei es unbeachtlich ist, ob die am Morgen versäumte Zeit am Abend eingearbeitet wird.
( § 27 Z 4 AngG ) Ständiges wiederholtes Zuspätkommen nach vorangegangenen Abmahnungen stellt einen Entlassungsgrund dar, wobei es unbeachtlich ist, ob die am Morgen versäumte Zeit am Abend eingearbeitet wird.