( § 27 Z 4 AngG ) Bei Beurteilung, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers im Krankenstand den Heilungsverlauf nachteilig zu beeinflussen geeignet ist, kommt es nicht darauf an, welche Aktionen ein Arbeitnehmer im Krankenstand setzt, sondern darauf, ob diese geeignet sind, eine Gesundung zu erschweren oder zu verzögern, so dass das Wahrnehmen von sozialen Kontakten, das Verlassen des Hauses, die Besorgung von Erledigungen bei einem depressiven Verstimmungszustand auch dann keinen Verstoß gegen Verpflichtungen im Krankenstand darstellen, wenn der Arzt in der Krankmeldung nach der Krankenordnung der Gebietskrankenkasse keine Ausgehzeit angeführt hat, weil es in diesem Fall von großem Vorteil ist, wenn sich der Erkrankte nicht zurückzieht, sondern Kontakte mit seiner Umwelt pflegt. ASG Wien 01.02.2000, 8 Cga 114/98m, 201/98f, Berufung erhoben.