( § 27 Z 1 AngG ) Hat ein Arbeitnehmer, der für den Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: Tourismusverband) zuständig ist, trotz ausdrücklicher Verwarnung unter Androhung von Konsequenzen nach wiederholten Verstößen gegen den vom Arbeitgeber bei Werbung für einzelne Gewerbetreibende zu beachtenden Grundsatz der Gleichbehandlung seiner Pflichtmitglieder weiterhin in Presse-Informationen das Unternehmen (hier: Flugschule) seiner Lebensgefährtin bevorzugt und weitaus mehr als sämtliche anderen - teilweise auch einschlägigen - Tourismusbetriebe hervorgehoben, hat er den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG gesetzt, da der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft gegen seine Verpflichtungen verstoßen und die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen wird. OGH 16. 8. 2001, ...