( § 27 Z 1 AngG ) An Angestellte in leitender Stellung werden erhöhte Anforderungen bezüglich der Vertrauenswürdigkeit gestellt; die Begehungshandlung muss pflichtwidrig und schuldhaft sein, durch sie müssen dienstliche Interessen gefährdet sein. Falsches Erfassen der Warenbestände im Rahmen der Inventur erfüllt diesen Tatbestand. Ein Abteilungsleiter hat gerade bei der Erstellung der Inventur gegenüber dem Arbeitgeber eine erhöhte Verantwortung, insbesondere wenn er die Inventur allein durchführt. Durch das angegebene Inventurergebnis können dem Arbeitgeber bestehende, teilweise gravierende Differenzen zwischen der tatsächlich vorhandenen Warenmenge und der im Computer erfassten Sollmenge und damit ein Warenmanko verborgen bleiben.