(§ 27 Z 1 AngG) Stimmen die von einem Außendienstmitarbeiter im Fahrtenbuch eingetragenen Kilometerangaben mehrmals in zweistelliger Höhe nicht mit den ausgewiesenen Fahrtstrecken überein, wodurch ihm ein überhöhtes Kilometergeld ausbezahlt wurde, stellt dieser Spesenbetrug einen pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers dar, der eine Entlassung gemäß § 27 Z 1 AngG rechtfertigt. Die Rechtfertigung des Arbeitnehmers, er habe seine Reiseziele in den betreffenden Fällen jeweils zweimal anfahren müssen, weil zunächst keine kompetente Ansprechperson anwesend gewesen sei, stellt sich als bloße Schutzbehauptung dar, weil ein Arbeitnehmer mit jahrzehntelanger Berufserfahrung derartige frustrierte Arbeits- und Reisezeiten durch eine entsprechende vorherige Planung unschwer vermeiden kann. ASG Wien 29.03.2001, 21 Cga 171/99s, rk.