(§ 27 Z 1 AngG) Durch den Ratschlag an eine ihr unterstellte Arbeitnehmerin, für den Fall, dass ihr der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist keinen Urlaub bewillige, doch einfach „krank zu werden“, bringt eine in einem gewissen Umfang auch eine Vorgesetztenstellung einnehmende Kanzleileiterin eines Anwaltsbüros zum Ausdruck, dass sie ein den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufendes Verhalten nicht nur billigt, sondern sogar empfiehlt, weshalb ihr Verhalten eine klare Verletzung der Dienstpflichten einer Kanzleileiterin und einen Vertrauensbruch darstellt, der ihre Weiterbeschäftigung auch nur für die Zeit ihrer Kündigungsfrist unzumutbar macht und ihre Entlassung rechtfertigt. ASG Wien 12.09.2000, 15 Cga 269/99h, rk.