( § 27 Z 1 AngG ) Unmutsäußerungen aufgrund eines schlechten Betriebsklimas, wie „der Arbeitgeber solle halt in Konkurs gehen“, bei denen zum Ausdruck kommt, dass es wohl nicht mehr Sache des kündigenden Arbeitnehmers sei, sich um Ersatzkräfte zu sorgen, stellen keine derartige Vertrauensunwürdigkeit dar, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. OLG Wien 12.10.2000, 7 Ra 251/00h, in Abänderung von ASG Wien 29. 3. 2000, 23 Cga 228/99p, 23 Cga 229/99k, ARD 5162/12/2000, Revision unzulässig.