( § 27 Z 1 AngG ) Eine jedem Kreditgeschäft zuwiderlaufende Freizeichnungserklärung der Kreditnehmer von jeglicher Haftung und der Umstand, dass diese Haftungsfreizeichnung vom Arbeitnehmer nicht zum Kreditakt genommen wurde und daher dem Arbeitgeber auch nicht bekannt war, stellen einen Entlassungsgrund dar.